Stadionordnung
Das Ostseestadion wird von der Ostseestadion GmbH & Co. KG betrieben. Mit
Betreten des umfriedeten Geländes um das Ostseestadion kommt ein Benutzungsvertrag
zwischen der Ostseestadion GmbH & Co. KG und dem Veranstaltungsbesucher auf
der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Jeder Besucher unterwirft
sich der Geltung dieser Bestimmungen.
§ 1 Aufenthalt im Bereich des Ostseestadions
(1) Der Aufenthalt im umfriedeten Bereich des Ostseestadions und im Stadion
selbst ist nur Personen gestattet, die eine gültige Eintrittskarte oder
einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung
für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten
und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der
Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
(2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweiligen Veranstaltungen
angegebenen oder den vom Kontroll- und Ordnungsdienst besonders zugewiesenen
Platz einzunehmen. Auf der Rückseite der Eintrittskarte ist für den
jeweiligen Sitzplatzbereich das Tor ausgewiesen, über welches dieser Platz
betreten werden kann. Zuschauer sind verpflichtet, dieses Tor zu benutzen.
Bei Verlassen des Stadionbereichs verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit;
das gilt auch für die Besitzer einer Jahreskarte hinsichtlich der Zugangsberechtigung
an dem konkreten Spieltag.
(3) Der Aufenthalt im Stadionbereich an veranstaltungsfreien Tagen ist nur
mit Zustimmung der Ostseestadion GmbH & Co. KG gestattet.
§ 2 Eingangskontrollen
(1) Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten der Stadionanlage und im
Stadion der Polizei oder dem Kontroll- oder Ordnungsdienst seine Eintrittskarte
oder seinen Berechtigungsausweis vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung
auszuhändigen.
(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch
Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund
von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführens von Waffen oder von
gefährlichen oder pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko
darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Sachen.
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung für den Stadionbereich
nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen,
werden zurückgewiesen und sind nicht berechtigt, das Stadion zu betreten.
Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein bundesweit wirksames oder ein
stadionbezogenes Betretungsverbot ausgesprochen wurde und für Besucher,
die eine Untersuchung gemäß Absatz 2 verweigern.
(4) Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes
besteht nicht.
§ 3 Verhalten im Stadion
(1) Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass
kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen
unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei-, der Feuerwehr, des Kontroll-
und Ordnungsdienstes, des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu
leisten.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher
verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes
oder des Stadionsprechers andere Plätze, als auf ihren Eintrittskarten
vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen. In diesem Fall besteht
kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung des Eintrittsgeldes.
(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungsgänge sind freizuhalten.
§ 4 Verbote
(1) Den Besuchern ist das Mitführen folgender Sachen im Stadion untersagt:
a) politisches Propagandamaterial, es sei denn, hierfür liegt eine schriftliche
Zustimmung der Ostseestadion GmbH & Co. KG vor, sowie nicht sportgerechte
Symbole;
b) Waffen aller Art einschließlich Taschenmessern jeder Art;
c) Wurfgeschosse oder ähnliche Gegenstände;
d) Laser-Pointer;
e) Gas- und Sprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen sowie
andere chemische Substanzen, die geeignet sind, Verletzungen und Beeinträchtigungen
von Besuchern hervorzurufen;
f) Flaschen, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem
oder besonders hartem Material, Thermoskannen sowie Getränkeverpackungen
sonstiger Art, die einen Liter Fassungsvermögen übersteigen;
g) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
h) Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver und andere
pyrotechnische Gegenstände;
i) Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger
als ein Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter
ist;
k) alkoholische Getränke und Drogen aller Art;
l) Tiere;
m) mechanisch betriebene Lärminstrumente.
(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) auf strafbare Weise Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
b) sich politisch, extremistisch, obszön anstößig oder provokativ beleidigend zu verhalten;
c) öffentlich in irgendeiner Form die Menschenwürde einer anderen Person – insbesondere der Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten, anderen Offiziellen und Zuschauer – durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen, Gesänge, Parolen oder auf andere Weise (z.B. durch das Entrollen von Transparenten) in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft zu verletzen oder sich auf andere Weise rassistisch und/ oder menschenverachtend zu verhalten;
d) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Spielfeldumfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Fernseh- und Kamerapodeste, Bäume, Pflanzflächen, Dächer sowie Masten aller Art zu betreten, zu besteigen oder zu übersteigen;
e) Bereiche, die nicht für Zuschauer zugelassen sind, wie das Spielfeld, den Innenraum und die Funktionsräume zu betreten;
f) mit Gegenständen zu werfen;
g) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen;
h) bauliche Anlagen, Einrichtungen, Gebäude, Wege und Bäume zu bemalen, zu beschriften oder zu bekleben;
i) ohne Erlaubnis der Ostseestadion GmbH & Co. KG - das Stadiongelände mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; - Waren, Zeitungen, Zeitschriften und Eintrittskarten zu verkaufen sowie Werbematerial, Warenproben und Prospekte zu verteilen; - Sammlungen jeder Art durchzuführen;
j) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten und das Stadiongelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
§ 5 Haftung
Der Besuch des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Die Ostseestadion GmbH & Co.
KG haftet für Personen- und Sachschäden - auch solche, die infolge
des baulichen Zustandes des Stadions oder aufgrund von Umbaumaßnahmen
entstehen - nur dann, wenn sie oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
diese zu vertreten haben und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
es sei denn, vertragliche Kardinalpflichten sind betroffen.
§ 6 Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann ohne
Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus dem Stadion
verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die alkoholisiert sind oder
unter dem Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden
Mitteln stehen.
(2) Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb
der Stadionanlagen in Zusammenhang mit einem Fußballspiel die Sicherheit
und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann
ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Der hiervon betroffene Besucher ist
damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten dem Deutschen Fußballbund übermittelt
werden, der darüber befindet, ob ein Stadionverbot mit bundesweiter Wirksamkeit
ausgesprochen wird. Im Falle eines Stadionverbotes, dem ein schuldhaftes Handeln
des Besuchers zugrunde liegt, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises
für Eintrittskarten - auch nicht für Jahreskarten.
(3) Personen, die eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit innerhalb
des Stadiongeländes begehen, müssen damit rechnen, dass eine Strafanzeige
erstattet und Strafantrag gestellt wird.
(4) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt, soweit
sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden.
Im übrigen hat der Besucher, der verbotene Sachen mitführt, die Wahl,
ob er mit diesen Sachen das Stadion verlässt oder auf das Eigentum an
den Sachen verzichtet und sie dem Sicherheits- und Ordnungsdienst zur Vernichtung übergibt.
Ein Anspruch auf Rückgabe derselben besteht in dem letztgenannten Fall
nicht.
(5) Die Ausübung der weitergehenden Rechte aus dem Hausrecht behält
sich die Ostseestadion GmbH & Co. KG vor.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Stadionordnung tritt am 01.11.2006 in Kraft.
Ostseestadion GmbH & Co. KG
Quelle: www.fc-hansa.de Stand 06.11.2006:
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